Hier finden Sie Hintergrundinformationen zum Auslaufen der Preisbremsen / Einsparungen im Bundeshaushalt
Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ laufen zum 31.12.2023 aus. Die gesetzliche Regelung für die staatlichen Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen hätte von der Bundesregierung noch um drei Monate verlängert werden können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch Finanzierungsdefizite für den Haushalt des Jahres 2024 hervorgerufen. Auf Grund der aktuellen Haushaltsituation wird daher ein für die Verlängerung der Preisbremsen eigentlich bereits vorliegender Verordnungsentwurf der Bundesregierung nicht zum Tragen kommen.
Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuer zum 01.04.2024 wieder von 7% auf 19% angehoben wird. Diese Beendigung der temporären Umsatzsteuerabsenkung für Gas- und Wärmelieferungen wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Bundesrats Ende März beschlossen.
Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit den Preis für Gas- und Wärmelieferungen. Das entspricht 0,816 ct/kWh für Erdgas.
Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und hätten durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden können. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 ist je-doch die Nutzung der ursprünglich dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der KTF konstruierten WSF verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass der Staat finanziell nicht die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern.
Mit dem Wegfall der Energiepreisbremsen ändert sich nichts an dem Preis, der vertraglich für Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmelieferung vereinbart ist. Allerdings sind Ihre Zahlungen nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlten Sie als Haushaltskundinnen und Haushaltkunden im Jahr maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, für Strom maximal 40 ct. pro Kilowattstunde und für Wärme 9,5 ct. pro Kilowattstunde für das gedeckelte Kontingent. Der Preis der von Ihnen gekauften Energie selbst änderte sich dabei nicht. Die Energieversorger zahlten Ihnen sozusagen die „Differenz des kalkulierten Energiepreises zu dem staatlich definierten Preisdeckel“ im Auftrag des Staates aus.
Mit dem Wegfall der Preisbremsen zahlen Sie ab dem 1.1.2024 den vertraglich für Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmelieferung vereinbarten Preis. Sollte Ihr Energiepreis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckels von 12 ct., 40 ct. oder 9,5 ct. liegen, ändert sich für Sie durch den Wegfall der Energiepreisbremsen nichts.
Sowohl das Auslaufen der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme, als auch die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer können zu höheren Kosten für Ihre Energielieferungen führen. Die Abschläge für das Jahr 2024 werden von uns an die aktuellen Preise angepasst. Dies ist notwendig, damit Sie keine zu hohen Rückzahlungsforderungen erhalten. Sie werden mit der Jahresrechnung über die neuen Abschläge informiert.
Netzentgelte werden für den Transport von Energie bezahlt. Im Fall der Netzentgelte für Strom gibt es die großen Übertragungsnetz-Transportleitungen, die den Strom von den Erzeugungsanlagen durch ganz Deutschland in die Städte und Gemeinden transportieren. Das sind sozusagen die Stromautobahnen. Der mit hoher Spannung in den Übertragungsnetzen transportierte Strom gelangt über Stromnetze mit geringerer Spannung bis zu den Verbrauchern. Dafür wird er in eine niedrigere Spannung transformiert. Um den Bau und den Betrieb der Stromleitungen zu finanzieren, zahlen alle Kunden Netzentgelte für ihre Nutzung der Stromnetze (vom Übertragungsnetz bis zum Netzanschluss der einzelnen Kunden). Diese werden pro genutzte Kilowattstunde zuzüglich eines monatlichen Grundpreises in der Stromrechnung berechnet. Die vorläufigen Netzentgelte werden jedes Jahr von den Netzbetreibern für das Folgejahr ermittelt und bis zum 15. Oktober veröffentlicht. Die Höhe der Netzentgelte wirkt sich dann unter anderem auf den Strompreis für das kommende Jahr aus. Die Höhe der Netzentgelte kann bis zum Ende Dezember eines Jahres für das Folgejahr geändert werden. Diese Anpassungen waren in der Vergangenheit in der Regel nur gering.
Für die Übertragungsnetze zum Transport großer Mengen Strom und zur Aufrechterhaltung der Versorgung fallen Kosten für den Betrieb und den Bau an. Ein Teil der Betriebskosten sind die sogenannten Systemdienstleistungskosten, die u.a. von den Strombeschaffungskosten abhängig sind. Da die Beschaffungskosten krisenbedingt stark gestiegen sind, sind auch die Netzkosten der Übertragungsnetze stark gestiegen.
Um die Kunden zu entlasten, wollte die Bundesregierung zu diesen Kosten für das Jahr 2024 einen Zuschuss von 5,5 Milliarden Euro zahlen, damit die Netzentgelte für die Kunden nicht so stark steigen. Dieser Zuschuss sollte mit Mitteln aus dem WSF erfolgen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass unter anderem die Nutzung der dem WSF zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird.
Das bedeutet: Durch den Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetze im Jahr 2024 mussten die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte neu kalkulieren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben daher eine Erhöhung der ursprünglich veröffentlichten Netzentgelte und die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage bekannt gegeben. Der Preisanstieg muss dann auch in die Kalkulation der Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber und in die Kalkulation der Strompreise übernommen werden. Die Strompreise werden also steigen.
Wegen der kurzfristigen Anhebung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber, war es uns leider nicht möglich, den Anstieg der Netzentgelte für Strom in die Preiskalkulation einzubeziehen. Daher sind wir leider gezwungen, Anfang des Jahres 2024 die Strompreise neu zu kalkulieren und die Preise entsprechend anzupassen. Über diese Preisänderung werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Die Großhandelspreise sind aktuell zwar gesunken, jedoch nicht auf das Niveau, das wir aus früheren „Normal-Zeiten“ kannten. Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiebörsen in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Doch bereits vor dem Krieg in der Ukraine waren Preise schon außergewöhnlich hoch. Aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie war im Laufe des Jahres 2021 weltweit die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen gestiegen. Zudem erfolgt die Beschaffung von Energie an den Großhandelsmärkten oft langfristig bzw. ein Teil der Energie wird langfristig zu einem festen Preis eingekauft. Dies sichert Preisrisiken durch stark schwankende Börsenpreise ab. Der langfristig eingekaufte Energieanteil ist nicht in der Preiskalkulation veränderbar. Kurzfristig gesunkene Börsenpreise wirken sich also nur teilweise oder gering auf den aktuellen Endkundenpreis aus. Dafür haben die Kunden eine höhere Preisstabilität.
Die Grundversorgung ist ein wesentliches Element einer sicheren und sozialen Energieversorgung. Sie bietet großen Kundengruppen das Produkt ihrer Wahl, bezogen auf Flexibilität, Komfort, Sicherheit, Regionalität und Solidarität. Nicht ohne Grund wählen viele Energiekunden die Grundversorgung, obwohl sie Sonderprodukte des Grundversorgers oder auch von Wettbewerbern kennen.
Preisdifferenzen zwischen Grundversorgung und anderen Wettbewerbsprodukten haben vielfältige Gründe. Ein erhöhtes Service- und Beratungslevel erhöht die Kosten auch in jedem Sondervertragsprodukt. Langfristige Beschaffung sichert die Kunden vor Preissprüngen ab, jeder Kunde hat allgemeinen und jederzeit möglichen Zugang zur Grundversorgung und gleichzeitig kurze Kündigungsfristen.
Ein reiner Preis-Vergleich von Grundversorgungsprodukten mit den günstigsten Sondervertragsprodukten im Markt ist nicht zielführend. Die Grundversorgung bietet Sicherheit und ein ausgewogenes Preis-Leistungsverhältnis. Besonders günstige Sondervertragsprodukte auf Vergleichsportalen können sowohl preisliche, als auch andere Risiken (bei extrem günstigen An-geboten zum Beispiel die Sicherheit der Belieferung durch den Anbieter - wie in der Vergangenheit beobachtet) enthalten, die der Kunde abwägen muss.
Am Spotmarkt wird kurzfristig lieferbare Energie (Strom und Gas) gehandelt. Kurzfristig bedeutet in diesem Zusammenhang einen Tag im Voraus. Auf dem Terminmarkt hingegen werden Lieferverträge bis zu sechs Jahre im Voraus geschlossen. Die Versorger decken sich am Terminmarkt mit einem Großteil des von ihnen prognostizierten Bedarfs ein. Die am Spotmarkt eingekauften Mengen dienen insbesondere dem kurzfristigen Ausgleich von prognostiziertem und tatsächlichem Verbrauch der nächsten 24 bis 48 Stunden. Auswertungen, die bei den Beschaffungskosten allein die Preisentwicklungen auf dem Spotmarkt in den Blick nehmen, greifen daher zu kurz. Wesentlich für die Kosten, die den Energieversorger beim Gas- und Stromeinkauf entstehen, ist die Preisentwicklung am Terminmarkt.
Unternehmen, die hauptsächlich am stark schwankenden Spotmarkt einkaufen, also Energie sehr kurzfristig beschaffen, können Strom und Gas zwar zunächst günstig anbieten. Diese Einkaufsstrategie ist allerdings riskant. Wohin eine rein am Spotmarkt orientierte Beschaffung führt, war Ende 2021 als die Börsenpreise erheblich angestiegen sind zu beobachten. Solche Anbieter kündigten wegen erheblich steigender Beschaffungskosten plötzlich ihren Kunden oder stellten ihre Geschäftstätigkeit gleich ganz ein. Die betroffenen Unternehmen hatten lange von niedrigen Preisen am Spotmarkt profitiert und konnten so billige Tarife anbieten. Als dann aber die Preise am Spotmarkt sehr stark anstiegen, hatten sie keine finanziellen Polster, um die Preisanstiege abzufedern. Die Erfüllung ihrer vertraglichen Vereinbarung mit den Kunden wurde zu einer wirtschaftlichen Herausforderung, infolgedessen einige Unternehmen die Belieferung ihrer Kunden in zum Teil rechtswidriger Weise eingestellt haben. Die geschädigten Kunden wurden dann von den Grundversorgern aufgefangen, die dank vorausschauender, langfristiger Beschaffung auch die betroffenen Haushalte beliefern konnten. Energieversorger, die auf langfristige Beschaffung setzen, profitierten davon, dass sie den Großteil der benötigten Energie Schritt für Schritt und länger im Voraus einkaufen. Diese langfristige Beschaffung glättet die zum Teil erheblichen Schwankungen an den Energiehandelsplätzen.
Der Wettbewerb am Gasmarkt und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine große Akteursvielfalt und hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend haben die Verbraucher die Möglichkeit, den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auszuwählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist.
Die letzten Jahre waren für die Energieversorger mit extremen Herausforderungen verbunden. Trotzdem haben sie sicher und zuverlässig die Energieversorgung Deutschlands gewährleistet. Natürlich darf es nicht passieren, dass einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen. Missbrauchskontrolle bedeutet aber keine pauschale Missbrauchsunterstellung. Verkehrskontrollen bedeuten ja auch nicht, dass allen Verkehrsteilnehmern Fehlverhalten unterstellt wird. Lieferanten sind je nach Vertrag verpflichtet, Preisänderungen an die Kunden weiterzugeben. Das bedeutet zum Beispiel in der Grundversorgung, dass der Lieferant bei der Neukalkulation der Preise keine Erhöhung der Marge durchsetzen kann. Die Beschaffung der Energie für die Grundversorgung erfolgt allerdings längerfristig, damit die Risiken von Preisschwankungen am Großhandelsmarkt abgefedert werden können. Dadurch wird die Möglichkeit, gesunkene Großhandelspreise in der Grundversorgung weiterzugeben allerdings verzögert, da für zum Beispiel ein Jahr bereits Energie eingekauft wurde. Andererseits – und davon haben viele Kunden in Deutschland in den Zeiten der extrem gestiegenen Börsenpreise profitiert – schlagen auch starke Anstiege der Großhandelspreise nicht sofort auf den Endkundenpreis durch. Der Preis wird über einen längeren Zeitraum geglättet und sichert die Kunden vor bösen Überraschungen ab.
In Sondervertragsprodukten hängt die Weitergabe von Preiserhöhungen oder Preissenkungen von den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarten Konditionen ab.
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