Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Was sind §14a Anlagen?

Aufgrund einer Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und einschlägiger Festlegungen durch die Bundesnetzagentur ergeben sich ab 01.01.2024 Änderungen bei der Fertigmeldung von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gemäß §14a EnWG.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind

  • Private Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz-/Notheizvorrichtung (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie hinsichtlich der Bezugsrichtung

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind nicht

  • Öffentlich zugängliche Ladepunkte (§2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung)
  • Ladepunkte von Institutionen mit Sonderrechten (§35 Abs. 1 / 5a StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst)
  • Anlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen eingesetzt werden
  • Insbesondere solche Anlagen, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Betroffen sind nur Anlagen mit einem Leistungsbezug größer 4,2 kW und mit einem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss in der Niederspannung in den Netzebenen 6 (Umspannung MS/NS) oder Netzebene 7 (NS).

Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen

Durch die gesetzlichen und regulatorischen Änderungen ist der Anlagenbetreiber ab 01.01.2024 verpflichtet, dem Netzbetreiber die technische Inbetriebnahme einer §14a-Anlage zu melden.

§14a-Anlagen sind per Definition steuerbare Anlagen, bei denen der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Bezugsleistung reduzieren („dimmen“) kann. Der Betreiber der §14a-Anlage erhält für das Zulassen des Eingriffs des Netzbetreibers in seinen Leistungsbezug ein verringertes Netzentgelt.

Module für die Netzentgeltreduzierung

Die Verringerung des Netzentgelts ist ab 01.01.2024 nach zwei verschiedenen Varianten möglich:

Modul 1

  • Pauschale Netzentgeltreduzierung (Keine getrennte Messung der §14a-Anlage erforderlich. Das bedeutet, dass kein separater Zähler für die Anlage benötigt wird.) Bei der Wahl des Modul 1 ohne getrennte Messung wird daher Ihr gesamter Stromverbrauch mit dem Tarif für die steuerbare Verbrauchseinrichtung abgerechnet.

Modul 2

  • Prozentuale Reduzierung Arbeitspreis (eigenständige Messung des Verbrauchs der §14a-Anlage – z.B. der Wärmepumpe oder des Ladepunkts – erforderlich. Das bedeutet, dass ein separater Zähler für die Anlage benötigt wird. Bitte wenden Sie sich für die Installation des Zählers an Ihren Elektroinstallateur.)